1. Gegenstand und Anwendungsbereich

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden bezeichnet als „AGB“) liegen sämtlichen Lieferungen und Dienstleistungen zwischen der SCHUBERT STONE GmbH, FN 119314m, (im Folgenden bezeichnet als „Auftragnehmer“), und dem Kunden (im Folgenden bezeichnet als „Auftraggeber“) zugrunde.

1.2. Abweichungen von diesen AGB dürfen ausschließlich schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Allfällige AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde (keine konkludente Anwendung), und dies nur insoweit sie in keinem Widerspruch zu den gegenständlichen AGB stehen. Im Falle eines Widerspruchs erklärt der Auftraggeber den gegenständlichen AGB Vorrang einzuräumen. 

 

2. Preise

2.1. Die Preisangaben sind unverbindlich und verstehen sich, falls nichts anderes angegeben, als Bruttopreise in Euro ab unserem Außenlager bei der Firma INTERNATIONALE SPEDITION SCHNECKENREITHER Gesellschaft m.b.H. in A-2355 Wiener Neudorf, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 13, Objekt 46.

2.2. Die Preise können sich allerdings im gleichen Verhältnis erhöhen bzw. vermindern, in dem sich die Löhne und die Materialkosten des Auftragnehmers oder die Preise seiner Vorlieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung erhöht bzw. vermindert haben. Gleiches gilt analog betreffend die zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintretende Wechselkurserhöhungen bei Importwaren.  

 

3. Ausführung

3.1. Für Maße, Bearbeitung und Bezeichnung sind die betreffenden ÖNORMEN 2213, 2207 bzw. an ihre Stelle tretende ÖNORMEN anwendbar. Geringe Maßdifferenzen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Gewährleistung. 

3.2. Als Erfüllungsort im Sinne des § 905 ABGB gilt der Wohnsitz des Verbrauchers. 

 

4. Geistiges Eigentum des Auftragnehmers

4.1. Sämtliche Entwürfe, Vorschläge, Offerte und Zeichnungen des Auftragnehmers stellen sein geistiges Eigentum dar und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht verbreitet bzw weiterbearbeitet werden. 

 

5. Zustellung bzw. Abholung der Ware

5.1. Die Lieferfrist ist in jedem Fall gesondert zu vereinbaren und beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sowie einer Akontozahlungsbestätigung durch den Auftragnehmer.  

5.2. Die Zustellung erfolgt bis Gehsteigkante.  Die Angabe von Frachtpreisen erfolgt ohne Gewähr. Jegliche darüberhinausgehende Leistungen des Auftragnehmers müssen gesondert vereinbart werden. Sollte eine Zustellung/Verhebung auf das Grundstück des Auftraggebers vereinbart werden (Autokran oder Hubwagen) ist dies nur möglich, wenn es die Gegebenheiten zulassen. Die Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber. 

5.3. Bei LKW-Zustellungen hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zum Lieferort für schwere LKWs geeignet ist und für den LKW beim Abladen ausreichend Platz bereitgestellt wird. Bei Zustellungen mit Ladebordwand hat der Auftraggeber für einen ebenen, festen Untergrund (betoniert / asphaltiert) zu sorgen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt der Auftraggeber sämtliche daraus sich ergebenden Kosten und Rechtsfolgen. Eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers wird ausgeschlossen.     

5.4. Nach erfolgter Zustellung hat der Auftraggeber die Verpackung (Paletten, Kisten, Schachteln) auf eigene Kosten zu entsorgen

5.5. Die Ware muss spätestens innerhalb von 2 (zwei) Monaten ab vereinbarten Wunschtermin / Bereitstellung abgeholt oder zugestellt werden. Nach Überschreitung dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, für jede angefangene Woche Lagerungsgebühren für Naturstein-Außenware sowie Technostein-Ware bis 140×140 cm in Höhe von   € 2,40/Palette bzw. für Parkett- und Naturstein-Innenware sowie Technostein-Ware ab 145 cm Länge in Höhe von € 6,-/Palette inkl. 20 % Mwst in Rechnung zu stellen.  

5.6. Das Vertragen der Ware obliegt dem Verleger. Bei Lieferungen von Holzprodukten (Parkett) muss der Verleger mithelfen die Ware bei der Anlieferung abzuladen und der Verleger muss die Ware sofort in das Haus vertragen.

 

6. Verschnitt und Restmenge

6.1. Die Angaben zur Menge erfolgt durch den Auftraggeber oder seinen Planer durch eine Mengenaufstellung, einen Plan mit markierten Räumen, einer Fugenplanung oder Stückliste. Der erforderliche Verschnitt wird aufgrund branchenüblicher Vergleichs- und Erfahrungswerte je nach Plattengröße, Verlegeart und Raumgrößen vom Auftragnehmer unverbindlich vorgeschlagen und muss vom Verleger des Auftraggebers überprüft und frei gegeben werden. Der Verschnitt sollte stets Reservemengen für einen möglichen späteren Bedarf beinhalten. Von bestellter Ware kann bereits für den Auftraggeber zugeschnittene Ware nicht zurückgenommen werden. 

6.2. Erklärt sich der der Auftragnehmer bereit, nicht gebrauchte Restmengen des Auftraggebers zurückzunehmen, dann gilt dies nur unter folgenden Bedingungen:

(a) Es handelt sich um Technostein Wand- bzw. Bodenplatten: Mindestmenge der Retourware > 15m2. Es wird nur original verpackte Ware in unbeschädigten Schachteln retour genommen. Der Auftraggeber erhält 50 % des Verkaufspreises der Retourware als Warengutschrift. Voraussetzung: vorweg Fotos der Retourware an den Auftragnehmer. Die Frachtkosten der Retourware zum Lager oder Außenlager des Auftragnehmers trägt jedenfalls der Auftraggeber.

(b) Alle anderen Produkte werden nicht zurückgenommen.

 

7. Eigentumsvorbehalt und Zahlungsverzug 

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor (Eigentumsvorbehalt). 

7.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über sämtliche Eingriffe anderer Gläubiger bzw. Dritter (insb. über Pfändungen) auf die Ware unverzüglich schriftlich zu informieren und diese Eingriffe selbst auf eigene Kosten abzuwehren. 

7.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers, für den Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Pauschalentschädigung für Betreibungskosten in der Höhe von EUR 48,-  pro Mahnung sowie eventuelle Anwalts- bzw. Inkassokosten zu verrechnen. 

7.4. Eine Aufrechnung ist nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers bzw. für Gegenforderungen des Auftraggebers zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers stehen bzw. gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt wurden

 

8. Gewährleistung

8.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Auslieferung die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind (§ 922 ABGB).

8.2. Abweichungen in Maß und Qualität im Rahmen der vereinbarten oder im Land des Verkäufers bestehenden Normen von Handmuster und Musterflächen gemäß Punkt 3.1. sind unbeachtlich.  Insbesondere wird für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen und Sortierung der Ware keine Gewähr geleistet. Dies gilt auch für Muster. Für Ware, die als mindere Qualität wie z.B. „Secunda“ bezeichnet wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

8.3. Werden die im Punkt 10. genannten Voraussetzungen für die Verwendung von Steinpflegeprodukten vom Auftraggeber nicht eingehalten, so ist die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers jedenfalls ausgeschlossen. 

8.4. Nach der Lieferung, aber spätestens vor der Verlegung der Ware, ist die Ware durch den Verleger auf allfällige Mängel zu untersuchen. Sämtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. 

8.5. Die gesetzliche Vermutungsfrist gemäß § 924 ABGB sowie die Regressmöglichkeit gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 933b ABGB kommen nicht zur Anwendung. 

 

9. Keine bedungenen bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften

9.1. Bemusterungen (Handmuster und Musterflächen) sind unverbindlich und sollen nur das allgemeine Aussehen des Steines oder Holzes verdeutlichen. Handmuster und Musterflächen können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteines wiedergeben. 

9.2. Die bei Natursteinen, Technosteinen, Feinsteinzeugen, Fliesen oder Hölzern vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Strukturen, Zeichnungen bzw. das Fehlen solcher stellen keine Abweichungen von „bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ iSd § 922 ABGB dar und unterliegen somit keiner Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers. Das Gleiche betrifft die im Gestein oder Holz natürlich vorkommenden Poren, offenen Stellen, Einsprengungen, Risse sowie z.B. auch Quarzadern bei Kalkstein.

9.3. Marmor (ausgenommen frostbeständiger Kristallmarmor) ist aufgrund seiner hygroskopischen Eigenschaft, wie einige andere Kalksteine, nicht wetterbeständig und eignet sich somit nicht zur Verwendung im Freien. Hinsichtlich derartiger Kalksteine gelten die Wetter- bzw. Frostbeständigkeit nicht als „bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften“ iSd § 922 ABGB.  

9.4. Auch bei frostbeständigen Kalksteinen (Kristallmarmor, Travertin) und Sandsteinen sind kleine Abplattungen und Aussprengungen von Natur aus möglich. Diese bedeuten keine Abweichungen von „bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ iSd § 922 ABGB. 

 

10. Pflege & Reinigung

10.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Natursteinplatten nach der Verlegung imprägniert werden sollten. Vor einer Imprägnierung müssen Steinplatten sowie der Untergrund sauber, trocken und frei von jeglichen Flecken sein. Die Fußbodenheizung muss ausgeschaltet sein. Die Umgebungstemperatur muss mindestens 12 °C betragen. Es ist immer eine kleine Musterfläche anzulegen, um zu überprüfen, ob das Ergebnis den Wünschen entspricht.

10.2. Bei Reinigungen von Steinen mit säurehaltigen Reinigungsmitteln muss immer gut mit Wasser vorgewässert und nachgewaschen werden (Grundreiniger oder Sodalauge). Die Reinigungsmittel sind sparsam zu verwenden. Bei deren Verwendung ist immer das Etikett genau zu lesen und die Verarbeitungshinweise zu beachten. Bei Unklarheiten ist Rücksprache mit dem Auftragnehmer bzw. einem Fachmann oder dem Produkthersteller zu halten. Die Produkte Grundschutz, Imprägnierung und Versiegelung sind frostempfindlich und dürfen nicht unter 0 °C gelagert werden.

10.3. Bei der Pflege und Reinigung von Hölzern ist insbesondere zu beachten, dass unversiegeltes oder geöltes Parkett regelmäßig gewachst und gebohnert werden muss, für den jeweiligen Boden geeignete Pflege- und Reinigungsmittel zu verwenden sind und Parkettböden allgemein nur nebelfeucht zu reinigen sind, da zu viel Wasser auch einem versiegelten Boden schadet. 

 

11. Haftung & Schadenersatz

11.1. Bei Verletzungen allfälliger Rechte Dritter hinsichtlich der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe und Pläne hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten. 

11.2. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für positive Schäden (reine Schadensbehebung) lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt z.B. bei Überschreitung der Lieferfrist. 

11.3. Die Haftung für Personenschäden besteht auch im Fall der leichten Fahrlässigkeit.

11.4. Für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse oder Gewinnabsichten, ausfallende Löhne, verspätete Beziehbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen, für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. 

11.5. Schäden, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen oder in keinem adäquaten Kausalzusammenhang stehen (z.B. Kosten für den Ab- und Rücktransport eines auf dem verlegten Boden aufgestellten Klaviers oder die Kosten der sicheren Verwahrung von Kunstgegenständen während der Schadensbehebung) werden nicht ersetzt.

11.6. Werden die Voraussetzungen für die Pflege und Reinigung (vgl. Punkt 10.) nicht eingehalten und entsteht dadurch ein Schaden, so ist für derartigen Schaden der Auftragnehmer nicht haftbar. 

11.7. Die Haftung des Auftragnehmers wird nur im Falle leichter Fahrlässigkeit des Auftragsnehmers mit der einfachen Höhe des Brutto-Auftragswerts beschränkt. 

 

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1. Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand für Verbrauchersachen.

12.2. Sowohl diese AGB, als auch sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

 

13. Salvatorische Klausel

13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nachträglich als unwirksam erklärt werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, der Verkehrssitte sowie der im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten am nächsten liegende Regelung.

 

Stand 01.01.2022

1. Gegenstand und Anwendungsbereich

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden bezeichnet als „AGB“) liegen sämtlichen Lieferungen und Dienstleistungen zwischen der SCHUBERT STONE GmbH, FN 119314m, (im Folgenden bezeichnet als „Auftragnehmer“), und dem Kunden (im Folgenden bezeichnet als „Auftraggeber“) zugrunde.

1.2. Abweichungen von diesen AGB dürfen ausschließlich schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Allfällige AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde (keine konkludente Anwendung), und dies nur insoweit sie in keinem Widerspruch zu den gegenständlichen AGB stehen. Im Falle eines Widerspruchs erklärt der Auftraggeber den gegenständlichen AGB Vorrang einzuräumen. 

2. Preise

2.1. Die Preisangaben sind unverbindlich und verstehen sich, falls nichts anderes angegeben, als Bruttopreise in Euro ab unserem Außenlager bei der Firma INTERNATIONALE SPEDITION SCHNECKENREITHER Gesellschaft m.b.H. in A-2355 Wiener Neudorf, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 13, Objekt 46.   

2.2. Die Preise können sich allerdings im gleichen Verhältnis erhöhen bzw. vermindern, in dem sich die Löhne und die Materialkosten des Auftragnehmers oder die Preise seiner Vorlieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung erhöht bzw. vermindert haben. Gleiches gilt analog betreffend die zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintretende Wechselkurserhöhungen bei Importwaren.  

3. Ausführung    

3.1. Für Maße, Bearbeitung und Bezeichnung sind die betreffenden ÖNORMEN 2213, 2207 bzw. an ihre Stelle tretende ÖNORMEN anwendbar. Geringe Maßdifferenzen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Gewährleistung.  

 3.2. Als Erfüllungsort im Sinne des § 905 ABGB gilt der Sitz des Auftragnehmers in Wien. 

 

4. Geistiges Eigentum des Auftragnehmers   

4.1. Sämtliche Entwürfe, Vorschläge, Offerte und Zeichnungen des Auftragnehmers stellen sein geistiges Eigentum dar und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht verbreitet bzw. weiterbearbeitet werden. 

 

5. Zustellung bzw. Abholung der Ware  

5.1. Die Lieferfrist ist in jedem Fall gesondert zu vereinbaren und beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sowie einer Akontozahlungsbestätigung durch den Auftragnehmer.     

5.2. Die Zustellung erfolgt bis Gehsteigkante.  Die Angabe von Frachtpreisen erfolgt ohne Gewähr. Jegliche darüber hinaus gehende Leistungen des Auftragnehmers müssen gesondert vereinbart werden. Sollte eine Zustellung/Verhebung auf das Grundstück des Auftraggebers vereinbart werden (Autokran oder Hubwagen) ist dies nur möglich, wenn es die Gegebenheiten zulassen. Die Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber.   

5.3. Bei LKW-Zustellungen hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zum Lieferort für schwere LKWs geeignet ist und für den LKW beim Abladen ausreichend Platz bereitgestellt wird. Bei Zustellungen mit Ladebordwand hat der Auftraggeber für einen ebenen, festen Untergrund (betoniert / asphaltiert) zu sorgen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt der Auftraggeber sämtliche daraus sich ergebenden Kosten und Rechtsfolgen. Eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers wird ausgeschlossen. 

5.4. Nach erfolgter Zustellung hat der Auftraggeber die Verpackung (Paletten, Kisten, Schachteln) auf eigene Kosten zu entsorgen   

5.5. Die Ware muss spätestens innerhalb von 2 (zwei) Monaten ab vereinbarten Wunschtermin / Bereitstellung abgeholt oder zugestellt werden. Nach Überschreitung dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, für jede angefangene Woche Lagerungsgebühren für Naturstein-Außenware sowie Technostein-Ware bis 140×140 cm in Höhe von   €2,-/Palette bzw. für Parkett- und Naturstein-Innenware sowie Technostein-Ware ab 145 cm Länge in Höhe von €5,-/Palette zuzüglich 20 % Mwst in Rechnung zu stellen.      

5.6. Das Vertragen der Ware obliegt dem Verleger. Bei Lieferungen von Holzprodukten (Parkett) muss der Verleger mithelfen die Ware bei der Anlieferung abzuladen und der Verleger muss die Ware sofort in das Haus vertragen.

 

6. Verschnitt und Restmenge  

6.1. Die Angaben zur Menge erfolgt durch den Auftraggeber oder seinen Planer durch eine Mengenaufstellung, einen Plan mit markierten Räumen, einer Fugenplanung oder Stückliste. Der erforderliche Verschnitt wird aufgrund branchenüblicher Vergleichs- und Erfahrungswerte je nach Plattengröße, Verlegeart vom Auftragnehmer unverbindlich vorgeschlagen und muss vom Auftraggeber bzw. dessen Verleger oder Architekten des Auftraggebers überprüft und freigegeben werden. Der Verschnitt sollte stets Reservemengen für einen möglichen späteren Bedarf beinhalten. Von bestellter Ware kann bereits für den Auftraggeber zugeschnittene Ware nicht zurückgenommen werden.     

6.2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Rücknahme von Restmengen zu verweigern. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer Retourware nur unter folgenden Bedingungen zurücknehmen:

(a) Technostein Wand- und Bodenplatten: Mindestmenge der Retourware: 15m2. Es wird nur original verpackte Ware in unbeschädigten Schachteln retour genommen. Der Auftraggeber erhält 50 % des Verkaufspreises der Retourware als Warengutschrift. Voraussetzung: vorweg Fotos der Retourware an den Auftragnehmer. Die Frachtkosten der Retourware zum Lager oder Außenlager des Auftragnehmers trägt jedenfalls der Auftraggeber.

(b) Alle anderen Produkte werden nicht zurückgenommen.

    

7. Eigentumsvorbehalt und Zahlungsverzug  

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor (Eigentumsvorbehalt).     

7.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über sämtliche Eingriffe anderer Gläubiger bzw. Dritter (insb. über Pfändungen) auf die Ware unverzüglich schriftlich zu informieren und diese Eingriffe selbst auf eigene Kosten abzuwehren.     

7.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers, für den Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Pauschalentschädigung für Betreibungskosten in der Höhe von EUR 40,00 pro Mahnung sowie eventuelle Anwalts- bzw. Inkassokosten zu verrechnen.     

7.4. Jegliche Aufrechnung- bzw. Zurückbehaltungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 

 

8. Gewährleistung

8.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Auslieferung die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind (§ 922 ABGB).  

8.2. Abweichungen in Maß und Qualität im Rahmen der vereinbarten oder im Land des Verkäufers bestehenden Normen von Handmuster und Musterflächen gemäß Punkt 3.1. sind unbeachtlich.  Insbesondere wird für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen und Sortierung der Ware keine Gewähr geleistet. Dies gilt auch für Muster. Für Ware, die als mindere Qualität wie z.B. „Secunda“ bezeichnet wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.   

8.3. Werden die im Punkt 10. genannten Voraussetzungen für die Verwendung von Steinpflegeprodukten vom Auftraggeber nicht eingehalten, so ist die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers jedenfalls ausgeschlossen.     

8.4. Nach der Lieferung, aber spätestens vor der Verlegung der Ware, ist die Ware auf allfällige Mängel zu untersuchen. Sämtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Verletzung dieser Pflichten führt zur Verwirkung des Gewährleistungsanspruchs.     

8.5. Im Gewährleistungsfall ist der Auftraggeber zunächst berechtigt, die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware zu fordern. Anstelle einer Verbesserung oder eines Austausches steht dem Auftragnehmer jederzeit frei, dem Auftraggeber eine Preisminderung anzubieten. Eine Wandlung ist ausgeschlossen. Sollte eine spezielle Platte (Speziesware) bei der Produktion oder Lieferung kaputt gehen, wird der Auftrag storniert und das Akonto retourniert. Es besteht kein Recht auf gleichartigen Ersatz. 

8.6. Die gesetzliche Vermutungsfrist gemäß § 924 ABGB sowie die Regressmöglichkeit gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 933b ABGB kommen nicht zur Anwendung. 

 

9. Keine bedungenen bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften    

9.1. Bemusterungen (Handmuster und Musterflächen) sind unverbindlich und sollen nur das allgemeine Aussehen des Steines oder Holzes verdeutlichen. Handmuster und Musterflächen können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteines wiedergeben.     

9.2. Die bei Natursteinen, Technosteinen, Feinsteinzeugen, Fliesen oder Hölzern vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Strukturen, Zeichnungen bzw. das Fehlen solcher stellen keine Abweichungen von „bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ iSd § 922 ABGB dar und unterliegen somit keiner Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers. Das Gleiche betrifft die im Gestein oder Holz natürlich vorkommenden Poren, offenen Stellen, Einsprengungen, Risse sowie z.B. auch Quarzadern bei Kalkstein.    

9.3. Marmor (ausgenommen frostbeständiger Kristallmarmor) ist aufgrund seiner hygroskopischen Eigenschaft, wie einige andere Kalksteine, nicht wetterbeständig und eignet sich somit nicht zur Verwendung im Freien. Hinsichtlich derartiger Kalksteine gelten die Wetter- bzw. Frostbeständigkeit nicht als „bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften“ iSd § 922 ABGB.      

9.4. Auch bei frostbeständigen Kalksteinen (Kristallmarmor, Travertin) und Sandsteinen sind kleine Abplattungen und Aussprengungen von Natur aus möglich. Diese bedeuten keine Abweichungen von „bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ iSd § 922 ABGB. 

 

10. Pflege & Reinigung    

10.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Natursteinplatten nach der Verlegung imprägniert werden sollten. Vor einer Imprägnierung müssen Steinplatten sowie der Untergrund sauber, trocken und frei von jeglichen Flecken sein. Die Fußbodenheizung muss ausgeschaltet sein. Die Umgebungstemperatur muss mindestens 12 °C betragen. Es ist immer eine kleine Musterfläche anzulegen, um zu überprüfen, ob das Ergebnis den Wünschen entspricht.    

10.2. Bei Reinigungen von Steinen mit säurehaltigen Reinigungsmitteln muss immer gut mit Wasser vorgewässert und nachgewaschen werden (Grundreiniger oder Sodalauge). Die Reinigungsmittel sind sparsam zu verwenden. Bei deren Verwendung ist immer das Etikett genau zu lesen und die Verarbeitungshinweise zu beachten. Bei Unklarheiten ist Rücksprache mit dem Auftragnehmer bzw. einem Fachmann oder dem Produkthersteller zu halten. Die Produkte Grundschutz, Imprägnierung und Versiegelung sind frostempfindlich und dürfen nicht unter 0 °C gelagert werden.   

10.3. Bei der Pflege und Reinigung von Hölzern ist insbesondere zu beachten, dass unversiegeltes oder geöltes Parkett regelmäßig gewachst und gebohnert werden muss, für den jeweiligen Boden geeignete Pflege- und Reinigungsmittel zu verwenden sind und Parkettböden allgemein nur nebelfeucht zu reinigen sind, da zu viel Wasser auch einem versiegelten Boden schadet. 

 

11. Haftung & Schadenersatz    

11.1. Bei Verletzungen allfälliger Rechte Dritter hinsichtlich der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe und Pläne hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten.     

11.2. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für positive Schäden (reine Schadensbehebung) lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, z.B. bei Überschreitung der Lieferfrist.     

11.3. Die Haftung für Personenschäden besteht auch im Fall der leichten Fahrlässigkeit.

11.4. Für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse oder Gewinnabsichten, ausfallende Löhne, verspätete Beziehbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen, für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz.    

11.5. Schäden, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen oder in keinem adäquaten Kausalzusammenhang stehen (z.B. Kosten für den Ab- und Rücktransport eines auf dem verlegten Boden aufgestellten Klaviers oder die Kosten der sicheren Verwahrung von Kunstgegenständen während der Schadensbehebung) werden nicht ersetzt.  

11.6. Werden die Voraussetzungen für die Pflege und Reinigung (vgl. Punkt 10.) nicht eingehalten und entsteht dadurch ein Schaden, so ist für derartigen Schaden der Auftragnehmer nicht haftbar.     

11.7. Die Haftung des Auftragnehmers wird unabhängig vom Grad des Verschuldens mit der einfachen Höhe des Brutto-Auftragswerts beschränkt.     

11.8. Die Beweislastumkehr des § 1298 und des § 933a Absatz 3 ABGB gilt nicht. Das Verschulden des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen ist vom Auftraggeber zu beweisen. 

 

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht    

12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Wien.    

12.2. Sowohl diese AGB, als auch sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

 

13. Salvatorische Klausel  

13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nachträglich als unwirksam erklärt werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, der Verkehrssitte sowie der im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten am nächsten liegende Regelung.

 

Stand 01.01.2022